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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der i-TEC GmbH

1. Zahlungsbedingungen:
a) Die Zahlung hat porto- und spesenfrei innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung sind wir berechtigt, 8 % Verzugszinsen zu verlangen.
b) Dies gilt auch für Teilzahlungsbeträge. Diesfalls sind wir berechtigt, die Ausführung des Vertrages auszusetzen. Wurde die Zahlung nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit erbracht, sind wir weiters berechtigt, schriftlich die Aufhebung des Vertrages zu erklären und Schadenersatz einzufordern.
c) Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns einlangt.

2. Abnahme:
a) Der Vertragspartner hat sämtliche durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen, etc. zu tragen. Wir sind berechtigt unserem Vertragspartner schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt. Unser Recht, den Kaufpreis (Werklohn) zu verlangen, bleibt unberührt.
b) Ein Rücktrittsrecht des Vertragspartners ist ausgeschlossen. Im Falle des Zahlungsverzuges oder sonstigen Verzuges (z.B. Mitwirkungspflicht) des Vertragspartners oder wenn der Vertragspartner schriftlich mitteilt, dass er seine Vertragsleistung nicht erfüllen wird, insbesondere Teilleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen will, haben wir das Wahlrecht auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen, oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktrittes vom Vertrag hat der Vertragspartner einen pauschalierten Schadenersatz von 30% des Gesamtbruttoauftragswertes binnen 30 Tagen an uns zu bezahlen. Auf das richterliche Mäßigungsrecht wird verzichtet.
c) Die gelieferten Produkte nebst Zubehör bleiben bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung in unserem Eigentum.

3. Gewährleistung:
a) (Untersuchungs- und Rügepflicht) Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Er verliert in jedem Falle das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie uns nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt oder hätte feststellen müssen, schriftlich anzeigt und genau bezeichnet hat. Der Vertragspartner hat nach Absprache mit uns für die Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen.
b) (Behandlung, Lagerung und Wartung) Wir haften nicht für Schäden, die mangels pfleglicher Behandlung, ordnungsgemäßer Lagerung, Verarbeitung, nicht den Produktbeschreibungen entsprechenden Verwendung, Diebstahl oder Wartung der Ware eingetreten sind.
c) Wir haften nicht für Schäden wie Produktionsausfall, entgangener Gewinn oder andere indirekte Schäden (Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind). Wir haften bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für Schadenersatz, jedoch nur bis zur Höhe von maximal 10% des Werklohnes.
d) Wir haften nicht für leichte Fahrlässigkeit.
e) Eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist nur dann gegeben sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht)

4. Nichtleistung:
Soweit uns die Leistung ganz oder teilweise unmöglich wird, darf der Vertragspartner schriftlich die Aufhebung des Vertrages bezüglich des nichtgeleisteten Teils erklären, es sie denn, die Annahme der nur teilweisen Erfüllung ist unzumutbar.

5. Höhere Gewalt:
a) Jede Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer vertraglichen Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht:
Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme, Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauches, Arbeitsstreitigkeiten, oder wenn Vertragswidrigkeit von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen. Diese Regelung gilt für alle vertraglichen Pflichten einschließlich Schadenersatzpflichten.
b) Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kündigung aufheben, falls dessen Durchführung für mehr als 6 Monate verhindert ist.

6. Verjährung:
a) Jegliche Ansprüche des Vertragspartners wegen Vertragswidrigkeiten verjähren binnen sechs Monaten ab Gefahrübergang.
b) Unsere Verantwortlichkeit beschränkt sich auf Vertragswidrigkeiten, die innerhalb dieses Zeitraums auftreten.
c) Mit Ablauf dieses Zeitraums verliert der Vertragspartner das Recht, sich auf Vertragswidrigkeiten zu berufen.

7. Recht/Gerichtsbarkeit:
Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist lediglich österreichisches Recht anwendbar.
Erfüllungsort für die Vertragspartner ist 6923 Lauterach, Gerichtsstand ist 6850 Dornbirn.